Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltung der Bedingungen
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Beratungs- und Dienstleistungen von Heinrich Boers oder Subunternehmern für den Auftraggeber im Zusammenhang mit der Unterstützung des Auftraggebers bei dessen Organisationsanalyse und -planung, bei der Entwicklung von Methoden und Verfahren und bei der Implementation von Software oder Internet Auftritten.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle besprochenen Vorbereitungen zu treffen. Darüber hinaus schafft er in seinem Betrieb die unentgeltlichen Voraussetzungen, die für die Durchführung der Tätigkeit von Heinrich Boers erforderlich sind, insbesondere:
- zur Überlassung geeigneter Arbeitsräume und ungehinderten Zugang zu Rechnern und Servern sofern das zur Erledigung der Tätigkeit erforderlich ist.
- dass sein technisches Umfeld den Beschreibungen bei Auftragserteilung entspricht und funktionsfähig ist.
- zur Bereitstellung und Beschaffung von Testdaten sowie aller weiterer Informationen und Hilfsmittel, die für die Tätigkeiten von Heinrich Boers erforderlich sind.
- zur Offenlegung der gewünschten Methoden und Verfahren für die Datenverarbeitung.
- zur Fertigung von Sicherungskopien der von der Installation betroffenen Daten und Dateien zu Beginn und fortlaufend während der Installation.
Projektleitung und -verantwortung
Zusätzlich zur vereinbarten Vergütung für die Tätigkeit ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer zu entrichten. Übernachtungs- und Reisekosten werden gesondert berechnet, es sei denn, es wurde eine andere Regelung getroffen.
Zahlung / Verzug / Rechnungsprüfung
Die Rechnungsstellung seitens Heinrich Boers erfolgt spätestens mit Ablauf des Monats der Beendigung des Auftrags.
Bei fortlaufender Tätigkeit erfolgt die die Rechnungsstellung monatlich, sofern nicht anders vereinbart. Zahlungen werden 14 Tage nach dem Rechnungsdatum netto ohne Abzug fällig. Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung der Rechnung in Verzug, so ist Heinrich Boers berechtigt, von ihm Verzugszinsen in Höhe von 6% jährlich über dem jeweiligen Bundesbank Diskontsatz zu verlangen, es sei denn, er weist eine geringere Belastung von Heinrich Boers nach.
Der Auftraggeber muss die Rechnung unverzüglich nach Erhalt prüfen und gegebenenfalls bei Heinrich Boers reklamieren. Versäumt er dies, so ist er bei Fälligkeit dieser Rechnung nicht berechtigt, Zurückbehaltungsrechte hinsichtlich seiner Zahlungsverpflichtungen auszuüben. Heinrich Boers prüft solche Reklamationen und erteilt dann dem Auftraggeber gegebenenfalls eine Gutschrift.
Heinrich Boers haftet bei Verzug nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Schaden des Auftraggebers ist vorhersehbar gewesen; dann ist die Haftung insoweit begrenzt.
Verschwiegenheitspflicht
Heinrich Boers und seine Mitarbeiter/Subunternehmer verpflichten sich zur Verschwiegenheit. Diese Verschwiegenheitspflicht umfasst sämtliche Informationen über den Auftraggeber sowie über seine Kunden, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind. Dazu gehören auch die Namen der Kunden des Auftraggebers.
Heinrich Boers und seine Mitarbeiter/Subunternehmer verpflichten sich, diese Informationen - soweit nicht zum Erreichen des Vertragszwecks geboten - weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Heinrich Boers trägt dafür Sorge, dass Dritte von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers keine Kenntnis erlangen.
Heinrich Boers wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für Ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass sie diese Verpflichtungen ebenfalls - auch nach Beendigung ihrer Dienstverhältnisse - einhalten. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung dieses Vertrages.
Gewährleistung
Sollten im Rahmen der Tätigkeiten seitens Heinrich Boers werkvertragliche Leistungen erbracht worden sein, hat der Auftraggeber bei Vorliegen eines Mangels unter folgenden Voraussetzungen Gewährleistungsanspräche:
Der Mangel ist Heinrich Boers vom Auftraggeber schriftlich und reproduzierbar innerhalb von zehn Tagen nach Fertigstellung des Werks in Zusammenhang mit dem Abschluss des Auftrags mitzuteilen, es sei denn, der Mangel ist bei der, durch den Auftraggeber unverzüglich nach Abschluss des Auftrags entsprechend §377 I HGB durchzuführenden Überprüfung des mit Unterstützung von Heinrich Boers implementierten Werkes nicht aufgetreten und zeigt sich erst später. Dann ist der Mangel Heinrich Boers vom Auftraggeber schriftlich und reproduzierbar innerhalb von 10 Tagen nach seinem Auftreten, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Auftrages, mitzuteilen. Im Falle der verspäteten Meldung bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.
Bei Vorliegen eines Mangels wird Heinrich Boers versuchen, diesen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Gelingt dies nicht, so kann der Auftraggeber eine Herabsetzung der Vergütung verlangen; bei einer erheblichen Minderung des vertragsgemäßen Gebrauchs des Werkes hat er Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht, es sei denn, es handelt sich um eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft.
Ergibt die Überprüfung durch Heinrich Boers, dass ein Mangel nicht vorgelegen hat, kann Heinrich Boers vom Auftraggeber eine Aufwandsentschädigung nach ihren üblichen Stundensätzen zzgl. der notwendigen Auslagen verlangen.
Die Gewährleistung entfällt, soweit der Auftraggeber ohne Zustimmung von Heinrich Boers das Werk selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der in Rede stehende Mangel nicht durch die von ihm oder einem Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht wurden.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen.
Sonstige Haftung
Heinrich Boers haftet bei sonstigen Schäden des Auftraggebers nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare Schäden aufgrund der Verletzung von Kardinalpflichten, wegen des Fehlens von zugesicherten Eigenschaften, oder der Auftraggeber wäre aus sonstigem Grund unangemessen benachteiligt. Dies gilt nicht für Personenschäden.
Die Haftung entfällt, soweit der Auftraggeber ohne Zustimmung von Heinrich Boers das Werk selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der in Rede stehende Schaden nicht durch die von ihm oder einem Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht wurden.
Kündigung
Die Vertragsparteien können den Vertrag während der Laufzeit des Projektes nur aus wichtigem Grunde kündigen. Kündigt Heinrich Boers aus einem wichtigen Grunde, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so behält Heinrich Boers den Anspruch auf die volle vereinbarte oder übliche Vergütung abzüglich der infolge der Vertragsbeendigung tatsächlich ersparten Aufwendungen. Heinrich Boers braucht sich nur das anrechnen lassen, was an anderweitiger Verwendung der seiner Arbeitskraft erworben wurde oder unterlassen wurde zu erwerben. Kündigt der Auftraggeber aus einem wichtigen Grunde, den Heinrich Boers zu vertreten hat, so braucht der Auftraggeber nur für diejenigen Teile der erhaltenen Leistungen zu bezahlen, die für ihn nutzbar sind.
Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und schwerwiegende Ereignisse, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den vertraglichen Verpflichtungen.
Schlichtungsklausel
Alle eventuellen Streitigkeiten aus dem Auftrag sollen grundsätzlich durch Vereinbarungen der Vertragsparteien bereinigt werden. Lässt sich keine Einigung auf diesem Wege erzielen, so soll ein von beiden Parteien bestimmter neutraler Dritter versuchen, einen Ausgleich zu finden.
Erst wenn eine Einigung nicht möglich ist und die Parteien sich nicht auf die Person eines neutralen Dritten einigen können, steht es Ihnen frei, die ordentlichen Gerichte anzurufen.
Allgemeine Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die jeweils unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen angestrebten, wirtschaftlichen Erfolg soweit wie möglich erreicht.
Eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Das Rechtsverhältnis der Vertragsparteien unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
Ergänzend finden die Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen von Heinrich Boers Anwendung, es sei denn, der Auftrag oder diese Bestimmungen enthalten eine anderweitige Regelung.
Stand 19.01.06